Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 8.2.2. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. Juli 2008 hätte der Beschwerdeführer als Maschinenführer Nachtschicht bei der H., T., im Jahr - 13 -