7. In revisionsrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass im Vergleich zur me- das-Begutachtung (Gutachten vom 16. Februar 2015 [VB 126], vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.2.) eine Erkrankung des Herzens und der linken Schulter hinzutraten (vgl. E. 6.2.3.), welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beeinträchtigen, sodass nur noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (körperlich leichten) Tätigkeit gegeben ist. Somit ist von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands auszugehen.