Ebenso verneinte er, dass sich gestützt auf das Arthro- MRT der linken Schulter vom 30. September 2021 (VB 243 S. 2: beginnende bis mässige Glenohumeralarthrose, oberflächliche gelenkseitige Einrisse der Subscapularissehne sowie wahrscheinlich auch der Supraspinatussehne, keine transmurale Ruptur, kein Abriss, geringe Begleitbursitis möglich, AC-Gelenksarthrose, gering aktiviert) eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten ergäbe (VB 244). Zu diesen Würdigungen war er befugt (vgl. E. 6.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar - 11 -