sie wird nicht einmal erwähnt. Folglich hat die allfällig weiterbestehende Anämie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Indem die Beschwerdegegnerin nicht auf weitere Anämie-Abklärun- gen bestand, verletzte sie demnach nicht den Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG.