Gemäss den soeben erwähnten Berichten von Dr. med. D. liegt bezüglich der Herzproblematik ein stabiler Zustand vor. Die (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht: ausstehenden) Belastungstests (Myokardszintigraphien) wurden im Mai 2022 durchgeführt, ohne dass sich Auffälligkeiten zeigten (Bericht von Dr. med. D. vom 11. Juli 2022, S. 3). Nachdem der Beschwerdeführer auch beschwerdefrei ist, ist der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C. zu folgen. Zur Würdigung der kardiologischen Berichte war er im Übrigen rechtsprechungsgemäss befugt (SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153, 8C_756/2008 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).