5.2.3. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist rechtsprechungsgemäss nur angezeigt, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist eine EFL-Abklärung nicht geeignet, Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen. 5.2.4. Ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 war sodann rechtsprechungsgemäss entbehrlich, weil mit dem medexperts-Gutachten -9-