(VB 199.2 S. 7 f. und 199.3 S. 6) – jeweils das Slick-Kriterium D als gegeben (VB 199.2 S. 8 f. bzw. 199.3 S. 6). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde sodann festgehalten, auch das Kriterium D sei überwiegend wahrscheinlich erfüllt ("die Auffälligkeiten können nicht vollständig durch allfällige psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Ätiologie bzw. Störung erklärt werden"), sodass gesamtgutachterlich sich eine nicht authentische bzw. eine gesicherte vorgetäuschte kognitive Störung beim Versicherten ergebe (VB 199.1 S. 5). Diese Folgerung wurde auch am Ende der ausführlichen Konsistenzprüfung (VB 199.1 S. 6 ff.) aufgeführt.