Die neuropsychologische Gutachterin folgerte, die Ergebnisse seien als nicht valide einzuschätzen. Die Slick-Kriterien A und B1 seien aktuell erfüllt, was für eine sichere Aggravation spreche. Das ebenfalls erfüllte Kriterium D sei in den neurologischen und psychiatrischen Gutachten zu beurteilen (VB 199.6 S. 9). Die neurologische Gutachterin und der psychiatrische Gutachter erachteten – in Kenntnisnahme der vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte, wonach es sich bei den Auffälligkeiten bei den Untersuchungen und Tests um eine krankheitsbedingte Verhaltensweise handle -8-