5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde seit der Erstanmeldung zum Leistungsbezug verschiede Male neuropsychologisch abgeklärt. Dabei zeigten sich immer wieder Auffälligkeiten in Symptomvalidierungsverfahren, die von den behandelnden bzw. abklärenden Ärzten in Zusammenhang mit der Grunderkrankung, der Multiplen Sklerose, und/oder mit psychischen Erkrankungen gestellt wurden. So führte die PD E., die sich dazu am ausführlichsten äusserte, im Bericht vom 10. Dezember 2018 aus, die starken Auffälligkeiten bei Symptomvalidierungsverfahren implizierten keine bewusstseinsnahe Aggravation.