Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Im Folgenden ist daher zuerst die Beweiskraft des medexperts-Gutachtens vom 13. Januar 2020 zu prüfen und anschliessend, ob bis zum Verfügungszeitpunkt, dem Endpunkt des Beurteilungszeitraums (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11), Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sind.