Bei nicht-authentischen Beschwerdeschilderungen bzw. bei einer "neuropsychologisch gesicherten vorgetäuschten kognitiven Störung" ergäben sich beim Beschwerdeführer keine überwiegend wahrscheinlichen Limitationen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit (VB 199.1 S. 8). Psychiatrisch, neurologisch sowie internistisch liege keine überwiegend wahrscheinliche Änderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 11. Januar 2016) vor (VB 199.1 S. 9).