Der Beschwerdeführer rügt (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.), das veraltete medexperts-Gutachten sei nicht beweiskräftig. Im Wesentlichen bringt er vor, obwohl die behandelnden Ärzte die Auffälligkeiten bei den Untersuchungen und Tests im Zusammenhang mit dem komplexen Beschwerdebild des Beschwerdeführers betrachtet hätten, es sich also um eine krankheitsbedingte Verhaltensweise handle, unterstellten die medexperts-Gut- achter ihm eine absichtliche Vortäuschung einer kognitiven Störung. RAD- Arzt Dr. med. C. sei zudem nicht fachkompetent für die Beurteilung psychiatrischer, kardiologischer und neurologischer Fragen.