Anzufügen bleibt, dass an Berichten versicherungsinterner Ärzte kein auch nur geringer Zweifel bestehen darf (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Ferner, dass in Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Sie sind in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).