2.3. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 2.4. Am 14. Juli 2022 legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D., Facharzt für Kardiologie, Q., vom 11. Juli 2022 ins Recht. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. November 2018 erneut zum Leistungsbezug an (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158; vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 1.3.). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2022 (VB 260) zu Recht einen Rentenanspruch abwies.