5. Sobald die verbleibende Arbeitsfähigkeit feststeht, sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen und dem Beschwerdeführer ab frühest möglichem Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.