3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens über die SuissMED@P-Plattform abzuklären. Dabei sei auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels neutralen Gutachtens (EFL) abzuklären. 4. Eventualiter sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch das Gericht ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.