Daraufhin wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juli 2020 erneut ab. Das Versicherungsgericht hiess mit Urteil VBE.2020.412 vom 12. Januar 2021 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück.