5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist, wenn auch nicht anwaltlich, vertreten. Es werden jedoch keine Parteikosten geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass solche entstanden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: