137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese wird weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (insbesondere auch im retrospektiven Verlauf) zu treffen und – gegebenenfalls nach Prüfung von Eingliederungsmassnahmen (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4 S. 212 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen) – neu über das Rentenbegehren zu verfügen haben. In Anbetracht des unvollständigen medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 1 f.).