Zudem führte der psychiatrische Gutachter gewisse Beschwerden auf die als Verdachtsdiagnose formulierte Schmerzstörung zurück (vgl. VB 125.5 S. 8, S. 10). Annahmen über den Gesundheitszustand, dessen Ursachen und der Grad der Arbeitsunfähigkeit müssen jedoch den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls als nicht nachvollziehbar. -8-