Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit wurde zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin könne in beiden Tätigkeiten nur sechs Stunden am Tag arbeiten. Der Gutachter beschrieb jedoch keine konkreten funktionellen Auswirkungen, sondern hielt einzig fest, es handle sich um eine "globale Problematik" (VB 125.5 S. 10 f.). Auch die mittels Mini-ICF-APP ermittelten Einschränkungen (vgl. VB 125.5 S. 10) vermögen die um 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht zu erklären. Zudem führte der psychiatrische Gutachter gewisse Beschwerden auf die als Verdachtsdiagnose formulierte Schmerzstörung zurück (vgl. VB 125.5 S. 8, S. 10).