4.3. Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin habe das Schmerzerleben depressiv verarbeitet, sodass eine Anpassungsstörung vorliege, wobei die depressive Symptomatik als mittelgradig anzusehen sei. Zudem sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren "hochwahrscheinlich" (VB 125.5 S. 8 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit wurde zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin könne in beiden Tätigkeiten nur sechs Stunden am Tag arbeiten.