Diese Ausführungen genügen dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) jedoch nicht. Darüber hinaus steht die Annahme des rheumatologischen Gutachters auch im Widerspruch zu den Ausführungen des handchirurgischen Gutachters, welcher annahm, dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits seit der Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2019 gelte (vgl. VB 125.7 S. 11). Das Gutachten erweist sich in retrospektiver Hinsicht folglich als unvollständig.