Für den Zeitraum bis November 2019 nahmen die Sachverständigen folglich keine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der rheumatologische Gutachter hielt zwar fest, es sei durchwegs "denkbar", dass zuvor (ab Unfalldatum bis zur Begutachtung 2019) eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (VB 125.6 S. 11). Diese Ausführungen genügen dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen) jedoch nicht.