4.2. In retrospektiver Hinsicht hielten die Sachverständigen fest, die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe seit dem Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens vom 22. November 2019 Gültigkeit (VB 125.1 S. 12). Durch die Anmeldung vom 27. Februar 2019 (Posteingang 7. März 2019; Arbeitsunfähigkeit seit 31. Mai 2018, VB 125.1. S. 12) (VB 6) konnte ein Rentenanspruch jedoch bereits im September 2019 entstehen (vgl. Art. 28 und 29 IVG). Für den Zeitraum bis November 2019 nahmen die Sachverständigen folglich keine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit