Dagegen ist nicht ersichtlich, wieso die rechte Hand entgegen der handchirurgischen Einschätzung (beschränkt) einsatzfähig sein soll und weshalb die linkshändigen Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf) sowie das vom handchirurgischen Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung keine Berücksichtigung fanden. Eine gesamtheitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen der Gutachter jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2), geht aus dem Gutachten nicht hervor.