Folglich wurde im Wesentlichen die rheumatologische Sichtweise in der interdisziplinären Beurteilung übernommen. Dagegen ist nicht ersichtlich, wieso die rechte Hand entgegen der handchirurgischen Einschätzung (beschränkt) einsatzfähig sein soll und weshalb die linkshändigen Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf) sowie das vom handchirurgischen Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung keine Berücksichtigung fanden.