Während der rheumatologische Gutachter die 30%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Hand für alle manuell ausgerichteten Tätigkeiten begründete, ging der handchirurgische Gutachter davon aus, an die Funktionsfähigkeit der rechten Hand dürften gar keine Anforderungen gestellt werden, wohingegen ausschliesslich die linke Hand kurzfristig belastbar sei. Dabei schloss er auf eine um 20 % herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund eines möglicherweise erhöhten Pausenbedarfs wegen linkshändiger Beschwerden. Folglich wurde im Wesentlichen die rheumatologische Sichtweise in der interdisziplinären Beurteilung übernommen.