Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten die Gutachter interdisziplinär einzig aus, es fände sich eine eindeutige, nachvollziehbare Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Hand für alle manuellen Tätigkeiten. Eine leidensangepasste Tätigkeit müsse sämtliche Tätigkeiten ausschliessen, die eine uneingeschränkte grob- und feinmotorische Funktion der rechten Hand voraussetzten (VB 125.1 S. 10).