In der Konsensbeurteilung führten die Sachverständigen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Folgendes aus: "70% (6 Stunden pro Tag, *keine Leistungsminderung). * da die Einschränkungen, die bei der Versicherten vorliegen, durch die Reduktion des Stundenansatzes bereits Berücksichtigung gefunden haben." (VB 125.1 S. 12). Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten die Gutachter interdisziplinär einzig aus, es fände sich eine eindeutige, nachvollziehbare Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Hand für alle manuellen Tätigkeiten.