Der handchirurgische Gutachter stellte erhebliche Funktionseinschränkungen der rechten und beginnend auch linken Hand bei Vorliegen einer jeweils progredienten Rhizarthrose mit zunehmender Beschwerdesymptomatik fest, die manuell gewichtete Tätigkeiten jeglicher Art nicht mehr in einem relevanten Ausmass zulassen würden (VB 125.7 S. 9). An die Funktionsfähigkeit der rechten Hand könnten in einer leidensangepassten Tätigkeit keinerlei Anforderungen gestellt werden, da bereits bei geringen manuellen Belastungen funktionsausschliessende Schmerzen im Rahmen der bestehenden Rhizarthrose ausgelöst werden würden.