Es bestehe eine eindeutige, nachvollziehbare Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Hand für alle manuell ausgerichteten Tätigkeiten (VB 125.6 S. 11). Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils führte der rheumatologische Gutachter aus, eine optimal angepasste Tätigkeit müsse sämtliche Tätigkeiten ausschliessen, die eine uneingeschränkte grob- und feinmotorische Funktion der rechten Hand voraussetzten, wobei er die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Verweistätigkeit mit 70 % bezifferte (VB 125.6 S. 14).