Für die bisherige Tätigkeit als Verpackerin sei ab dem 31. Mai 2018 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dagegen bestehe ab dem 22. November 2019 bei einer leidensangepassten Tätigkeit, d.h. bei einer solchen, die keine uneingeschränkte grobmotorische und feinmotorische Funktion der rechten Hand voraussetze, eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag (ohne zusätzlich rheumatologisch begründbare Leistungsminderung). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 125.1 S. 10 ff.). 3.