Infolge verspäteter Anmeldung vom 7. März 2019 sei die Rente jedoch erst ab dem 1. September 2019 auszurichten. Aus dem Gutachten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführerin ab November 2019 eine angepasste Tätigkeit im Umfang eines 70%-Pensums zumutbar sei. Die Rente wurde daher mangels rentenbegründender Invalidität ab November 2019 unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis am 29. Februar 2020 befristet (Beschwerdebeilage [BB] 1 S. 7). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, entgegen dem rheumatologischen Gutachter bestehe keine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, da -4-