1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 zur Begründung der Zusprache der befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 aus, gemäss dem SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2022 habe seit Mai 2018 in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden und bei Ablauf des Wartejahres habe auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Das ergebe folglich einen Invaliditätsgrad von 100 %, der ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Infolge verspäteter Anmeldung vom 7. März 2019 sei die Rente jedoch erst ab dem 1. September 2019 auszurichten.