2.4. Mit Beschluss vom 29. November 2022 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beilgeladene liessen sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: