4. Es ist auf Parteientschädigungen beidseits zu verzichten. 5 Die Kosten dieses Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde die C., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.