zu vermitteln vermag (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Invalidenrente der zum Verfügungszeitpunkt 56 Jahre alten Beschwerdeführerin daher – nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu insb. den Abschlussbericht Integration vom 3. Mai 2022 in VB 116 sowie BGE 145 V 209 E. 5 S. 211 ff. und E. 7 des zur Publ. vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022) – zu - 10 - Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 28. Februar 2019 befristet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.