Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen solchen gewährt hat. Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, womit der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4) und damit hier 30 % beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr