Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen solchen gewährt hat.