die ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 % offenkundig nicht in zumutbarer Weise voll aus (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % angeführten gesundheitlichen Einschränkungen fanden ferner bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten