Das Invalideneinkommen setzte sie auf gleicher Grundlage und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 38'277.00 fest und berechnete darauf gestützt einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die Festsetzung des Invalideneinkommens mittels statistischer Lohnangaben erweist sich dabei – unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. dazu vorne E. 2.) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als rechtmässig, schöpfte diese doch mit einem Pensum von etwa 20 % (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Gutachterin in VB 65.2, S. 4, sowie die Angaben der früheren Arbeitgeberin in VB 13.1 f.)