5.2. Die Beschwerdegegnerin hat ferner zutreffend eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrads infolge der Mitte November 2018 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 70 % in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen. Sie nahm dabei gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 54'681.00 an.