5. 5.1. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. März 2022 betreffend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sind betreffend den ab dem 1. Oktober 2017 bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach dem Dargelegten zu Recht nicht umstritten. -9-