Das medexperts-Gutachten vom 1. Dezember 2020 äussert sich aus psychiatrischer Sicht indes nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat. Sie war daher nicht nur berechtigt, sondern vor dem Hintergrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG auch verpflichtet, zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entsprechende Rückfragen zu stellen. Diese sind denn auch unter Bezugnahme auf aktenkundige ärztliche Berichte des Zeitraums vor der gutachterlichen Untersuchung sachlich und objektiv formuliert. Gleiches gilt für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. D. vom -8-