4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 1. Dezember 2020 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 65.4) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Labor; vgl. VB 65.5). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 4.1. und E. 4.2.) zu.