für Psychiatrie und Psychotherapie, Y. dann jedoch – bei einer weiterhin vollen Arbeitsunfähigkeit – bezüglich der Alkoholanhängigkeit eine weitgehende Abstinenz der Beschwerdeführerin. In einem weiteren Bericht vom 31. Januar 2020 (VB 52, S. 3 ff.) berichte er sodann von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands (Remission des depressiven Zustandsbilds bei weiterhin gegebener Alkoholabstinenz) seit dem 16. November 2018. Aus gutachterlicher Sicht könne daher ab dem 16. November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (VB 70, S. 1).