3.3. Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 (VB 69) hin hielten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2021 aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen fest, die behandelnden Ärzte hätten "ab 2016 eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert". In seinem Bericht vom 27. August 2018 (recte: 16. November 2018; vgl. VB 37) beschreibe der behandelnde Psychiater Dr. med. G., Facharzt -6-