Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die psychiatrische Einschätzung erst ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt Geltung haben solle. Insbesondere lägen in den Akten Berichte der behandelnden Ärzte für den Zeitraum vor der gutachterlichen Untersuchung, welche eine frühere Verbesserung des Gesundheitszustands als möglich erscheinen liessen. Im Gutachten finde damit indes keine Auseinandersetzung statt (VB 66, S. 1). Dr. med. F. schloss sich diesen Vorbehalten mit Stellungnahme vom 8. Januar 2021 vollumfänglich an und empfahl entsprechende Rückfragen an die Gutachter (VB 67, S. 2).