mit Ausnahme einer zweimonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit "im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff von Ende Oktober 2017" – eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie nicht mehr möglich. In einer angepassten und nach Möglichkeit eigenständigen Tätigkeit in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ohne Notwendigkeit von häufigem Kundenkontakt oder von Teamarbeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 70 % "ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt" (VB 65.1, S. 7 f.).